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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift zum Zweck
der Verbreitung.
- Anzeigen sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß zur Veröffentlichung abzurufen, sofern
nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart wurde.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 2 genannten
Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme,
entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt
im Risikobereich des Verlags beruht.
- Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages
ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Bei rubrizierten Anzeigen gewährt der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik,
ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Bei der Berechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter
umgerechnet.
- Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom
Verlag mit dem Wort Anzeigel氀 deutlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und
Beilagenaufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages
abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen können Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden,
wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten
verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt für Aufträge, die bei
Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages
wird dem Auftraggeberunverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der
Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeigen
beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers oder eines seiner leitenden Angestellten. Weitergehende Haftungen
für den Verlag sind ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend
gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung
für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten
Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck erteilt.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnungen und Belege sofort, möglichst aber 14
Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der
Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie Einzugskosten berechnet. Der Verlag kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
Vorauszahlungen verlangen. Bei gerichtlichen Vergleichen im Rahmen der Zwangsvollstreckung entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu v
ertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des
mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder
- wenn eine Auflage nicht zugesichert ist - die durchschnittliche verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die tatsächlich
verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung
berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind etwaige
Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes
vorsieht, der Sitz des Verlages; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Bedingungen des Verlages:
a) |
Unsere Geschäftsbedingungen, die Auftragsbestätigung und die jeweils gültige Preisliste sind für jeden Auftrag maßgebend. Der erteilte Anzeigenauftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich, es sei denn, daß ein Vertragsabschluss auf andere Art und Weise, insbesondere vor schriftlicher Auftragsbestätigung zustande gekommen ist.
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b) |
Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für Anzeigenabschlüsse nach einer jeweils vom Verlag zu treffenden Regelung in Kraft.
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c) |
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahmung und dgl. hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der garantierten verkauften Auflage erfüllt sind. Eine geringere Auflage berechtigt zur Preisminderung entsprechend dem Tausender-Seitenpreis gemäß der im Tarif genannten garantierten verkauften Auflage. Alle weiteren Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
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d) |
Als Berechnungsgrundlage gilt die effektive Abdruckhöhe. Bei Druckvorlagen, die zusätzliche Satzkosten verursachen, werden diese in Rechnung gestellt. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Bei Überschreitung der im Terminplan festgelegten Daten für die Übersendung der Druckunterlagen kann keine Gewähr für Erscheinen und eine einwandfreie Druckwiedergabe übernommen werden.
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e) |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dies gilt nur für den Fall, daß der Verlag verpflichtet ist, die Gegendarstellung abzudrucken.
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f) |
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
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g) |
Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbstellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen.
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h) |
Bei fernmündlich erteilten Anzeigenaufträgen, Termin- und Ausgabeänderungen, Textkorrekturen oder Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung.
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i) |
Ein Kollegenrabatt von fünfzehn Prozent auf den Grundpreis wird nur bei Direkt-Anzeigenaufträgen gewährt.
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j) |
Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Specials/Sonderheften Sonderpreise festzulegen.
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k) |
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit denWerbungtreibenden an die Preise des Verlages zu halten.
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l) |
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
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m) |
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
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